Die SHK Einkauf ist eine mittelständische Verbundgruppe mit einer Vielzahl von Dienstleistungen für ihre Verbundpartner.
Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeiten der Verbundpartner liegen vorwiegend im handwerklichen Bereich.
Verbund- und Lieferantenpartner arbeiten unter Führung der SHK Einkauf auf freiwilliger Basis in den Bereichen Einkauf, Marketing und Service direkt oder indirekt zusammen. Im Vordergrund stehen Erhalt und Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Zukunftsfähigkeit der Verbundpartner.
Gruppen-Partnerschaftsvereinbarung Details
1. Einkaufskonditionen
Um gemeinschaftlich die besten Einkaufskonditionen zu erreichen, sollte das Ziel der Teilnahme des Verbundpartners in den Verbundgruppen sein, sein Einkaufsvolumen vollumfänglich über diese abzuwickeln. Der Verbundpartner wirkt daher mit bei der Abstimmung und Lösung von Abrechnungsdifferenzen mit seinen Lieferantenpartnern.
2. Zentralregulierung
Der Verbundpartner kann einen Antrag auf Teilnahme an der Zentralregulierung nach Eintritt in die Verbundgruppen stellen. Zur Durchführung der Zentralregulierung können sich die Verbundgruppen eines externen Dienstleisters bedienen.
3. Zugehörigkeit
Der Verbundpartner kann aus Gründen der Abrechnung und Bonifizierung keiner konkurrierenden Einkaufsorganisation bzw. keinem konkurrierenden Einkaufsverband angehören, es sei denn, die Geschäftsleitung der SHK eG stimmt diesem durch schriftliche Erklärung zu. Scheidet der Verbundpartner aus, verpflichtet er sich, die bis zum Austrittsdatum getätigten Umsätzen bei den gelisteten Industriepartnern über die Verbundgruppen abzurechnen. Sinngemäß gilt dasselbe bei Neueintritt des Verbundpartners ab Tag des Eintrittsdatums. Die Verbundgruppen werden hiermit beauftragt, ihre gelisteten Lieferantenpartner darüber zu informieren.
4. Widerruf
Der Antragssteller kann diese Kombipartnerschaftsvereinbarung innerhalb von zwei Wochen ab Vertragsunterzeichnung ohne Angaben von Gründen schriftlich widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist an die Verbundgruppen zu richten.
5. Laufzeit und Kündigung
Diese Vereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Partnern mit einer Frist von 13 Monaten auf den 31. Dezember des Folgejahres gekündigt werden. Bis zur Beendigung besteht das Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten, einschließlich der Abrechnung des Einkaufsvolumens über die Verbundgruppen. Dies gilt auch im Falle der Rechtsnachfolge, des Wechsels der Rechtsform, bei Neugründung und in allen Fällen des Betriebsübergangs mit anschließender Fortführung des Betriebs durch den bisherigen Inhaber, durch bisherige Gesellschafter oder durch nahestehende Dritte. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Form des eingeschriebenen Briefes, dessen Zugang für die Wahrung der Frist maßgeblich ist. Das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Verstößt der Verbundpartner gegen die nachstehende Stillschweigeverpflichtung, sind die Verbundgruppen berechtigt die Zusammenarbeit sofort und außerordentlich zu kündigen sowie etwaige Forderungen sofort fällig zu stellen. Die Kündigung ist in eingeschriebener Form an die Verbundzentrale zu richten.
6. Schlussbestimmungen
Der Verbundpartner ist – auch für die Zeit nach einer evtl. Beendigung dieses Vertrages – verpflichtet, über alle zu seiner Kenntnis gelangten Informationen über die Verbundgruppen, insbesondere auch über die ihm bekannten Lieferantenkonditionen, Zahlungsbedingungen, Lieferfirmen usw. Stillschweigen zu bewahren. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung sind die Verbundgruppen berechtigt, von dem Verbundpartner die Zahlung einer Vertragsstrafe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt zulässig. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Diese Bestimmung hat nicht nur deklaratorische Bedeutung. Befreiungen durch mündliche Absprachen sind unwirksam. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt nicht ihre Wirksamkeit im Übrigen. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Vereinbarung eine offenkundige Lücke aufweisen sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmung sowie zur Ausfüllung einer Lücke verpflichten sich die Vertragsparteien, eine Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck gewollt hätten. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Zuständig für die Entscheidung aller Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind die zuständigen Gerichte des Ortes, an dem die SHK ihren Sitz hat.
Kontakt:
SHK eG, Zeiloch 13, 76646 Bruchsal, Tel.: +49 7251 93245-0, Fax: +49 7251 93245-99 E-Mail: kontakt@daswir-shk.de
www.daswir-shk.de, Vorstandsvorsitzender Sven Mischel, Vorstand Thorsten Renk, Vorsitzender des Aufsichtsrat Peter Ullrich